Allgemeine Bedingungen
Die Allgemeine Bedingungen von Dutch Electro BV können sie hier als PDF-Datei herunterladen.
Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1 In diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird verstanden unter:
- "Dutch Electro": die Dutch Electro BV, ins niederländische Handelsregister eingetragen unter der Nummer 14045755, oder auch mit ihr liierte Gesellschaften;
- "Produkt" oder "Produkte": von Dutch Electro angebotene oder gelieferte Produkte oder andere Sachen, darin auf jeden Fall begriffen Beleuchtungsarmaturen und Vorschaltgeräte für die Automobilbranche;
- "Dienst" oder "Dienste": von Dutch Electro geleistete Dienste, zum Beispiel Beratung und Beiträge zur Entwicklung maβgeschneiderter Produkte;
- "Abnehmer": der (potentielle) Abnehmer der Produkte und/oder Dienste von Dutch Electro.
1.2 Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote von Dutch Electro, auf alle mit Dutch Electro geschlossenen Verträge und auf alle anderen Rechtsverhältnisse zwischen Parteien. Diese allgemeinen Bedingungen finden deshalb ebenfalls integral Anwendung auf eventuelle Änderungen des Vertrags und neue Verträge zwischen Parteien.
1.3 Diese Bedingungen finden Anwendung unter Ausschluss eventueller vom (potentiellen) Abnehmer gehandhabter allgemeiner (Einkaufs)Bedingungen.
Artikel 2 Angebote, Aufträge und Verträge
2.1 Alle Angebote von Dutch Electro sind unverbindlich. Aufträge und Annahme von Angeboten durch den Abnehmer sind unwiderruflich.
2.2 Dutch Electro ist erst gebunden, wenn sie dem Abnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder aber mit der Ausführung angefangen hat.
2.3 Fehler in der Auftragsbestätigung von Dutch Electro hat der Abnehmer Dutch Electro innerhalb von 5 Werktagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung bei Dutch Electro schriftlich zu melden. Wenn er dies versäumt, wird die Auftragsbestätigung betrachtet, als gäbe sie den Vertrag richtig und vollständig wieder, und ist der Auftrag für den Abnehmer verbindlich.
2.4 Mündliche Zusagen oder Abmachungen durch ihr Personal oder mit ihrem Personal sind für Dutch Electro nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat.
Artikel 3 Informationen und Konformität
3.1 Angaben in Angeboten und Verträgen gelten nur annähernd und sind nicht verbindlich, genauso wie Muster und Modelle nur zur Andeutung dienen. Es können deshalb Abweichungen in Abmessungen, Farben, Qualität, Leistungen und anderen Eigenschaften von Produkten auftreten, beispielsweise von der Umsetzung von Abmessungen in Inches ins metrische System. Abweichungen gelten nicht als Mängel.
3.2 Der Abnehmer steht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Dutch Electro von ihm oder in seinem Namen verschafften Daten und Informationen ein. Dutch Electro ist erst zur (weiteren) Ausführung des Vertrags verpflichtet, wenn der Abnehmer alle nach billigem Ermessen von Dutch Electro verlangten Daten und Informationen verschafft hat.
3.3 Der Abnehmer hat sich davon zu vergewissern, dass die von ihm bestellten Produkte und die dazu gehörende Verpackung und anderen Informationen den im Land der Bestimmung für sie geltenden Vorschriften seitens der Behörden entsprechen. Der Gebrauch der Produkte und die Konformität mit den Bestimmungen seitens der Behörden gehen auf Risiko des Abnehmers.
Artikel 4 Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
4.1 Alle Rechte geistigen Eigentums in Bezug auf alle Produkte und Dienste von Dutch Electro und deren Bezeichnungen sowie in Bezug auf alles, was Dutch Electro entwickelt, herstellt oder verschafft, darin einbegriffen Verpackungen, Gebrauchsanweisungen, Werbematerialien und Abbildungen, stehen Dutch Electro zu und liegen bei Dutch Electro. Der Abnehmer verpflichtet sich, auf ersten Antrag von Dutch Electro bei Übertragung zu kooperieren, insoweit dem Abnehmer irgendein Urheber- oder Modellrecht des Auftraggebers zustehen sollte.
4.2 Der Abnehmer darf die Produkte ausschlieβlich nutzen, anbieten, verkaufen und liefern mit der Marke bzw. dem Logo und in der Verpackung, die/das Dutch Electro oder ihr Lieferant den Produkten zuerkannt hat, und gemäβ den von ihr in diesem Punkt gegebenen näheren Richtlinien.
4.3 Der Abnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung gegenüber Dritten in Bezug auf den Inhalt des Vertrags einschlieβlich aller Anlagen und aller über Dutch Electro erhaltenen Informationen und alles Knowhows in Bezug auf den Vertrag im weitesten Sinne des Wortes.
Artikel 5 Preise
5.1 Von Dutch Electro angegebene oder mit Dutch Electro vereinbarte Preise sind zuzüglich Transport, zuzüglich MwSt. und anderer Steuern und zuzüglich Reise- und Aufenthaltskosten und anderer Unkosten, es sei denn, dass explizit anderes erwähnt ist.
5.2 Wenn sich nach dem Angebot und/oder dem Zustandekommen eines Vertrags den Selbstkostenpreis bestimmende Faktoren ändern, ist Dutch Electro berechtigt, die Preise dementsprechend anzupassen.
5.3 Wenn nach dem Angebot und/oder dem Zustandekommen eines Vertrags Währungsänderungen auftreten, durch die vereinbarte Preise in Euros höher ausfallen, ist Dutch Electro berechtigt, dem Abnehmer diese Erhöhung weiterzuberechnen.
5.4 Wenn Dutch Electro Dienste übernimmt, ohne dass dafür in der Auftragsbestätigung / im Vertrag ausdrücklich ein Preis festgelegt wurde, ist sie berechtigt, dem Abnehmer dafür eine angemessene Vergütung in Rechnung zu stellen.
Artikel 6 Lieferzeit und Fristen
6.1 Die von Dutch Electro angegebenen und die mit ihr vereinbarten Lieferzeiten und Fristen sind annähernd festgestellt und sind nicht als Verwirkungsfrist zu betrachten. Überschreitung derselben verpflichtet Dutch Electro nicht zu Schadenersatz und gibt dem Abnehmer nicht das Recht, seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht zu erfüllen oder aufzuschieben.
6.2 Die Lieferzeit basiert auf den zur Zeit des Abschlusses des Vertrags geltenden Arbeitsumständen und auf rechtzeitiger Lieferung der für die Erfüllung des Vertrags für Dutch Electro benötigten Sachen. Wenn infolge einer Änderung der Arbeitsumstände und/oder der nicht-rechtzeitigen Lieferung von für Dutch Electro benötigten Sachen Verzögerung entsteht, wird die Lieferzeit soweit nötig verlängert.
Artikel 7 Lieferung von Produkten
7.1 Lieferung erfolgt ab Werk Nuth NL (ICC Incoterms 2010), es sei denn, dass schriftlich anderes vereinbart wird.
7.2 Sollte ein vom Abnehmer bestelltes Produkt nicht (mehr), oder doch nicht innerhalb einer angemessenen Frist lieferbar sein, dann wird Dutch Electro, wenn dies nach billigem Ermessen möglich ist, zum gleichen Preis ein dem bestellten Produkt gleichwertiges Produkt liefern.
7.3 Wenn der Abnehmer die Produkte nicht in Empfang nimmt, oder diese nicht abholt / abholen lässt, werden diese solange Dutch Electro das für erwünscht hält, auf Rechnung und Risiko des Abnehmers gelagert. Dutch Electro hat in diesem Fall jederzeit die Befugnis, entweder Erfüllung des Vertrags zu fordern, oder den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen), dies alles unbeschadet ihrer Rechte auf Vergütung des erlittenen Schadens und des entgangenen Gewinns, mit Inbegriff der Kosten der Lagerung.
7.4 Dutch Electro ist nicht verpflichtet, einen Antrag des Abnehmers zur erneuten oder Nachlieferung einzuwilligen. Geht Dutch Electro dennoch dazu über, dann gehen die damit verbundenen Kosten auf Rechnung des Abnehmers.
7.5 Dutch Electro ist befugt, einen Vertrag in Teilen auszuführen und Zahlung des ausgeführten Teils des Vertrags zu fordern.
Artikel 8 Dienste
8.1 Dutch Electro bestimmt die Art und Weise, in der und von welcher Person / welchen Personen die Dienste verrichtet werden, aber berücksichtigt dabei so viel wie möglich die Wünsche des Abnehmers.
8.2 Der Abnehmer haftet für alle Schäden infolge des Verlusts, des Diebstahls oder der Beschädigung von Werkzeugen, Materialien und anderen Sachen von (Mitarbeitern von) Dutch Electro, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten verrichtet werden.
8.3 Der Abnehmer haftet für die von ihm oder in seinem Namen erstellten Zeichnungen und Berechnungen sowie für die Eignung der von ihm vorgeschriebenen Materialien.
8.4 Der Auftrag wird als ausgeführt/geliefert betrachtet, wenn (i) der Abnehmer die Arbeiten genehmigt hat, (ii) die Sache, an der die Arbeiten ausgeführt wurden, vom Abnehmer ganz oder teilweise in Gebrauch genommen wurde, (iii) Dutch Electro dem Abnehmer schriiftlich gemeldet hat, dass die Arbeiten vollendet sind und der Abnehmer nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dieser Meldung schriftlich dagegen protestiert, oder (iv) der Abnehmer die Arbeiten aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die die Inbetriebnahme nicht verhindern, nicht genehmigt.
Artikel 9 Ausschlüsse
9.1 Von Dutch Electro verrichtete Arbeiten in Bezug auf Untersuchungen von und/oder Behebung von Mängeln oder Störungen, die durch normalen Verschleiβ entstanden sind wie auch durch unsachgemäβen Gebrauch oder Nichtbefolgung der von Dutch Electro gegebenen Anweisungen, Vorschriften oder (Austausch)Empfehlungen, oder die von (mangelhaftem Funktionieren) der Apparatur, Software oder anderer Produkte des Abnehmers oder Dritter, durch mangelhaftes Funktionieren der Netzspannung, Telekommunikations- oder Netzeinrichtungen, durch Wandalismus oder aus anderen nicht Dutch Electro zuzurechnenden Ursachen verursacht werden, werden vom Abnehmer auf Basis der im diesem Moment bei Dutch Electro geltenden Tarife vergütet.
9.2 Von Dutch Electro verrichtete Arbeiten an Software, die älter ist als 12 Monate, werden vom Abnehmer auf Basis der im diesem Moment bei Dutch Electro geltenden Tarife vergütet.
Artikel 10 Höhere Gewalt
10.1 Wenn Dutch Electro wegen höherer Gewalt verhindert ist, den Vertrag zu erfüllen, ist sie berechtigt, die Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder auch nach ihrer Wahl aufzulösen, wenn sie den Vertrag wegen höherer Gewalt nicht innerhalb von acht Wochen wird erfüllen können. Der Abnehmer hat in diesem Fall kein Recht auf Vergütung von Schäden, Kosten oder Zinsen.
10.2 Unter höherer Gewalt ist auch zu verstehen: Feuer, Überschwemmung, Unfall oder Krankheit von Personal, Betriebsstörung, Stagnation im Transport, Probleme bei der Produktion oder beim Transport und nicht-rechtzeitige Lieferung van Sachen oder Diensten durch Dritte, die von Dutch Electro eingesetzt wurden.
10.3 Wenn Dutch Electro beim Eintreten einer Situation der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen schon teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, das schon Gelieferte bzw. den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und ist der Abnehmer verpflichtet, diese Rechnung ohne Aufschub oder Verrechnung zu begleichen, als beträfe es einen separaten Vertrag.
Artikel 11 Mängel und Reklamationen
11.1 Wenn infolge von Produktions- oder Materialfehlern in den Arbeiten oder Diensten Mängel an den Produkten oder Diensten auftreten würden, dann wird Dutch Electro die Mängel beheben, die betreffenden Produkte oder Dienste ersetzen oder erneut liefern oder einen angemessenen Preisnachlass gewähren, dies alles nach Wahl und ausschlieβlich zur Beurteilung von Dutch Electro. Diese Garantie gilt nicht für die Kompatibilität der Produkte und ausschlieβlich während der Periode der Herstellergarantie des Lieferanten von Dutch Electro oder, wenn keine Herstellergarantie des Lieferanten von Dutch Electro anwendbar ist, während 24 Monate nach dem Produktionsdatum im Falle von Leuchtstoffröhren- und PL-Armaturen, wie auf dem Aufkleber von Dutch Electro auf dem Produkt erwähnt. und während 36 Monate nach dem Produktionsdatum im Falle von LED-Armaturen, wie auf dem Aufkleber von Dutch Electro auf dem Produkt erwähnt.
11.2 Auβerhalb der Garantie fallen auf jeden Fall Mängel, die auftreten an oder (mit) die Folge sind (i) von normalem Verschleiβ, (ii) der Nichtbeachtung des (Personals des) Abnehmers der von Dutch Electro gegebenen oder auf Verpackungen oder in Gebrauchsanweisungen erwähnten Anweisungen, (iii) einer anderen Verwendung als die normale vorgesehene Verwendung, (iv) unsachgemäβer Lagerung, Instandhaltung oder Verwendung der Produkte, (v) einer anderen Verwendung als im Originalzustand oder des Weiterverkaufs der Produkte, (vi) nach Entwürfen, Zeichnungen oder näheren Anweisungen des Abnehmers maβgerecht hergestellter und gelieferter Produkte, (vii) von Wandalismus, Wettereinflüssen oder anderer externer Ursachen, oder (viii) eines Mangels an der Leuchtstoffröhre oder PL-Leuchte selbst. Für diese Mängel bzw. Schäden durch dieselben haftet Dutch Electro nicht.
11.3 Auβerhalb der Garantie fallen ebenso Mängel an Produkten, bei denen der Abnehmer vor oder beim Eingehen des Vertrags die Gelegenheit bekommen hat, die Produkte zu testen, und die Mängel dem Abnehmer schon bei diesen Tests hätten klar werden können.
11.4 Der Abnehmer hat die gelieferten Produkte und geleisteten Dienste sofort nach Empfang genau zu inspizieren. Eine eventuelle Reklamation in Bezug auf die Menge der gelieferten Produkte und Transportschäden müssen Dutch Electro innerhalb von zwei Werktagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden. Wird dies versäumt, dann liefert der Frachtbrief oder auch der Lieferschein gegenüber dem Abnehmer den zwingenden Beweis der Tatsache, dass die richtige Menge Produkte empfangen wurde und dass diese Produkte ohne Transportschäden empfangen wurden.
11.5 Der Abnehmer hat eventuelle Mängelrügen über die Produkte oder Dienste oder die Ausführung des Vertrags innerhalb von 14 Tagen nachdem der Abnehmer den Mangel entdeckt hat oder nach billigem Ermessen hätte entdecken müssen, schriftlich und begründet bei Dutch Electro einzureichen. Nicht-rechtzeitige Reklamation führt zur Verwirkung aller betreffenden Rechte.
11.6 Wenn der Abnehmer reklamiert, ist er verpflichtet, Dutch Electro die Gelegenheit zu bieten, eine Inspektion durchzuführen, um den Mangel festzustellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte, über die reklamiert wurde, für Dutch Electro zur Verfügung zu halten, unter Androhung der Verwirkung jedes Rechts. Dutch Electro vergütet keine Montagekosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Schadenersatz oder andere Kosten, die der Abnehmer macht, ohne dass Dutch Electro (i) die Gelegenheit geboten wurde, eine Inspektion durchzuführen und (ii) ohne dass der Abnehmer vorher schriftlich Zustimmung für das Machen der Kosten gegeben hat.
11.7 Rücksendung verkaufter Produkte an Dutch Electroist ist nur erlaubt, nachdem die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erhalten wurde und nachdem eine RMA-nummer von Dutch Electro empfangen wurde. Der Transport und alle damit verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Abnehmers. Die Produkte bleiben jederzeit auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
11.8 Eventuelle Mängel in Bezug auf einen Teil der gelieferten Produkte geben dem Abnehmer kein Recht auf Zurückweisung oder Verweigerung der ganzen Partie gelieferte Produkte.
11.9 Der Abnehmer hat eventuelle Fehler in Rechnungen von Dutch Electro innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich bei Dutch Electro zu melden. Wenn dies versäumt wird, wird die Rechnung als vom Abnehmer genehmigt betrachtet.
11.10 Reklamationen verschieben die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers nicht.
Artikel 12 Haftung
12.1 Auβer den Bestimmungen in Artikel 11 hat der Abnehmer keinen einzigen Anspruch an Dutch Electro wegen Mängel an den von Dutch Electro gelieferten Produkten oder geleisteten Diensten oder in Bezug auf dieselben.
12.2 Dutch Electro haftet niemals für Personen- und Sachschäden, immaterielle Schäden, Folgeschäden (darin einbegriffen entgangene Einkünfte, Betriebsunterbrechungsschäden u.dgl.) und andere indirekte Schäden, aus welcher Ursache auch nimmer entstanden, es sei denn, dass Vorsatz oder bewusster Leichtsinn seitens Dutch Electro.
12.3 Dutch Electro haftet darüber hinaus überhaupt nicht für Handeln oder Nachlassen ihrer Arbeitnehmer oder anderer Personen, die innerhalb ihrer Risikosphäre fallen.
12.4 Schäden an Produkten, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Verpackung verursacht wurden, gehen auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
12.5 Eventuell von Dutch Electro erteilte Beratungen, Empfehlungen und Informationen sind ganz unverbindlich und werden ohne irgendeine Garantie erteilt. Für irgendwelche direkten oder indirekten Schäden, die sich aus Informationenverschaffung und/oder Beratung ergeben, haftet Dutch Electro nicht.
12.6 In alle Fällen, in denen Dutch Electro zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet ist, wird dieser niemals höher sein als der Rechnungswert (zuzüglich Mehrwertsteuer) der gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste, in deren Zusammenhang der Schaden verursacht wurde, mit einem Maximum von EUR 25.000,-. Wenn der Schaden von der Betriebshaftungsversicherung von Dutch Electro gedeckt ist, wird der Schadenersatz nie höher sein als der Betrag, der im betreffenden Fall vom Versicherer tatsächlich ausgezahlt.
12.7 Jede Forderung gegen Dutch Electro, erlischt durch den bloβen Verlauf von 12 Monaten nach der Entstehung der Forderung, es sei denn, dass sie von Dutch Electro anerkannt ist.
12.8 Der Abnehmer wird Dutch Electro von Ansprüchen Dritter, darin einbegriffen Mitarbeiter von Dutch Electro, befreien, die infolge der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Abnehmer oder in seinem Namen verschafften Informationen und/oder unsicheren Situationen in seinem Betrieb oder seiner Organisation Schaden erleiden.
Artikel 13 Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
13.1 Dutch Electro behält sich das Eigentum der gelieferten und zu liefernden Produkte vor, bis all ihre Forderungen wegen aufgrund des Vertrags gelieferter und zu liefernder Produkte und zu leistender Dienste ganz vom Abnehmer beglichen sind, darin einbegriffen die Forderungen wegen Verzug in der Erfüllung derselben.
13.2 Wenn der Abnehmer in der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Verzug ist, ist Dutch Electro berechtigt, die ihr angehörenden Produkte auf Kosten des Abnehmers von dem Ort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen (zurückholen zu lassen).
13.3 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die noch nicht bezahlten Produkte zu pfänden oder das Eigentum derselben zu übertragen. Durch diese Bedingung wird die Übertragbarkeit der Klagerechte des Abnehmers ausgeschlossen, wie in Art. 3:83, Absatz 2, [des niederländischen] BGB gemeint.
13.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der nötigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Dutch Electro zu lagern.
13.5 Dutch Electro hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen und Dokumenten, die Dutch Electro aus welchem Grund auch immer unter sich hat oder bekommen wird, für alle Forderungen die sie gegen den Abnehmer hat oder erhalten sollte. Dem Abnehmer kommt gegenüber Dutch Electro kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die von Dutch Electro gelieferten Produkte zu.
Artikel 14 Zahlung
14.1 Es sei denn, dass schriftlich anders vereinbart wurde, hat die Zahlung der Rechnungen von Dutch Electro ohne Aufschub oder Verrechnung und innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen.
14.2 Dutch Electro hat jederzeit das Recht, vollständige oder partielle Vorauszahlung zu fordern und/oder auf andere Weise Sicherheit für Zahlung zu bekommen.
14.3 Wenn keine rechtzeitige Zahlung empfangen wird, schuldet der Abnehmer ohne weitere Inverzugsetzung eine Zinsvergütung über den Rechnungsbetrag von zwei (2) % pro Monat, gerechnet ab dem Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Tag der vollständigen Zahlung.
14.4 Alle mit der Einforderung verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Abnehmers. Die auβergerichtlichen Inkassokosten werden anhand des Beschlusses Vergütung für auβergerichtlichen Inkassokosten bestimmt.
14.5 Der Abnehmer verzichtet auf jedes Recht auf Verrechnung gegenseitig geschuldeter Beträge. Dutch Electro ist stets befugt, alles, was sie dem Abnehmer schuldet, mit dem, was der Abnehmer, ob fällig oder nicht, Dutch Electro schuldet, zu verrechnen.
14.6 Der ganze Rechnungsbetrag ist ohne nähere Inverzugsetzung bei nicht pünktlicher Zahlung einer vereinbarten Frist am Fälligkeitstag sofort und integral fällig, ebenso in dem Fall, dass der Abnehmer in Konkurs geraten ist oder dass (vorläufiger) Zahlungsaufschub beantragt wurde.
Artikel 15 Annullierung
15.1 Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, einen erteilten Auftrag zu annullieren, es sei denn, dass Dutch Electro damit einverstanden ist, weil der Auftrag noch nicht in Produktion genommen wurde.
Artikel 16 Vertretung
16.1 Wenn der Abnehmer namens eines oder mehrerer anderen auftritt, haftet er, unbeschadet der Haftung dieser anderen, gegenüber Dutch Electro, als wäre er selbst der Abnehmer.
Artikel 17 Schlussbestimmungen
17.1 Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen oder von Verträgen, auf die diese Bedingungen anzuwenden sind, lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Dutch Electro und der Abnehmer sind verpflichtet, Bestimmungen, die nichtig sind oder für nichtig erklärt sind, durch gültige Bestimmungen mit so viel wie möglich einer Bedeutung wie die nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung zu ersetzen.
17.2 Als der Erfüllungsort des Vertrags wird der Ort betrachtet, an dem Dutch Electro ihren Sitz hat, nämlich Nuth (NL).
17.3 Auf alle Verträge, die von Dutch Electro geschlossen werden, und diese allgemeinen Bedingungen findet, auβer insoweit Dutch Electro explizit eine andere Rechtswahl trifft, ausschlieβlich niederländisches Recht, mit Inbegriff des Wiener Kaufvertrags 1980 (CISG 1980), Anwendung.
17.4 Alle Streitfälle zwischen Dutch Electro und dem Abnehmer werden ausschlieβlich vom zuständigen Richter des Gerichts Limburg, Standort Maastricht, Niederlande, beurteilt werden. In Abweichung hiervon ist Dutch Electro befugt, ein Schlichtungsverfahren gemäβ dem Arbitrage Reglement der niederländischen Schiedsinstanz (Nederlands Arbitrage Instituut) einzuleiten. In diesem Fall wird das Schiedsgericht aus einem Schiedsmann bestehen und wird der Ort der Schiedsverfahrens Maastricht sein.
Dutch Electro BV, Version März 2015.
Bei der Handelskammer Limburg hinterlegt unter der Nummer 14045755.